Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz
– IfSG)
Artikel
1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften - (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz
– SeuchRNeuG vom 20. Juli 2000)
1.
Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§
1
Zweck
des Gesetzes
(1)
Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen
vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung
zu verhindern.
(2)
Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden
des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten,
Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten
soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen
Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung
der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben,
Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer
Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
§
2
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Krankheitserreger
ein
vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein
sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion
oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektion
die
Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder
Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheit
eine
durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder
mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
4.
Kranker
eine
Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtiger
eine
Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten
übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheider
eine
Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle
für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig
zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtiger
eine
Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen
hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektion
eine
Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion
auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen
Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen
Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfung
die
Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit
zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
die
Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten
(Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer
Krankheiten,
11.
Impfschaden
die
gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen
Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt
wurde,
12.
Gesundheitsschädling
ein
Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebung
eine
epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung
bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen
bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamt
die
nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte
und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
§
3
Prävention
durch Aufklärung
Die
Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren
übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung
sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht
zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und
individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs-
und Versorgungsangebote zu informieren.
2.
Abschnitt - Koordinierung und Früherkennung
§
4
Aufgaben
des Robert Koch-Institutes
(1)
Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen
zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen
Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln.
Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer
und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik
und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet
der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen ist das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
zu beteiligen. Auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde
berät das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei Maßnahmen
zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden
übertragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbehörden
bei Länder übergreifenden Maßnahmen. Es arbeitet mit den
jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Länderbehörden,
den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen
und Fachgesellschaften sowie ausländischen und internationalen Organisationen
und Behörden zusammen und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen
des Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwachung
und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.
(2)
Das Robert Koch-Institut
1.
erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden
für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen
zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer
Krankheiten,
2.
hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen
a)
Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs-
oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen,
b)
die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger
mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen,
in
einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und fortzuschreiben,
3.
fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen zusammen, um
sie infektionsepidemiologisch auszuwerten,
4.
stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen
Auswertungen den jeweils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt
der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheitsbehörden, den Gesundheitsämtern,
den Landesärztekammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen
Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Berufsgenossenschaftlichen
Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
zur Verfügung und veröffentlicht diese periodisch,
5.
kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Sentinel-Erhebungen
nach den §§ 13 und 14 durchführen.
§
5
Bund-Länder-Informationsverfahren
Die
Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
des Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund und Ländern
in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel,
1.
die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik
Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,
2.
beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohlicher übertragbarer
Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger
als Ursache in Betracht kommen und eine landesübergreifende Ausbreitung
zu befürchten ist, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
In
der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammenarbeit der beteiligten
Behörden von Bund und Ländern und anderen beteiligten Stellen
geregelt werden.
3.
Abschnitt - Meldewesen
§
6
Meldepflichtige
Krankheiten
(1)
Namentlich ist zu melden:
1.
der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a)
Botulismus
b)
Cholera
c)
Diphtherie
d)
humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer
Formen
e)
akuter Virushepatitis
f)
enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g)
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h)
Masern
i)
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j)
Milzbrand
k)
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer
wenn traumatisch bedingt)
l)
Pest
m)
Tollwut
n)
Typhus abdominalis/Paratyphus
sowie
die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose,
auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
2.
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung
oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a)
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §
42 Abs. 1 ausübt,
b)
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3.
der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4.
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges
oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung
eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5.
soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a)
einer bedrohlichen Krankheit oder
b)
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn
dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist
und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in §
7 genannt sind.
Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8,
§ 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
(2)
Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus
mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose
leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz
1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz
1 oder 3 zu erfolgen.
(3)
Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer
Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist
oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung
nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, §
10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.
§
7
Meldepflichtige
Nachweise von Krankheitserregern
(1)
Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt,
der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf
eine akute Infektion hinweisen:
1.
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2.
Bacillus anthracis
3.
Borrelia recurrentis
4.
Brucella sp.
5.
Campylobacter sp., darmpathogen
6.
Chlamydia psittaci
7.
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
8.
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
9.
Coxiella burnetii
10.
Cryptosporidium parvum
11.
Ebolavirus
12.
a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b)
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
13.
Francisella tularensis
14.
FSME-Virus
15.
Gelbfiebervirus
16.
Giardia lamblia
17.
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
aus Liquor oder Blut
18.
Hantaviren
19.
Hepatitis-A-Virus
20.
Hepatitis-B-Virus
21.
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt
ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
22.
Hepatitis-D-Virus
23.
Hepatitis-E-Virus
24.
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
25.
Lassavirus
26.
Legionella sp.
27.
Leptospira interrogans
28.
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus
Abstrichen von Neugeborenen
29.
Marburgvirus
30.
Masernvirus
31.
Mycobacterium leprae
32.
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht
für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis
der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester
Stäbchen im Sputum
33.
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise
sterilen Substraten
34.
Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
aus Stuhl
35.
Poliovirus
36.
Rabiesvirus
37.
Rickettsia prowazekii
38.
Rotavirus
39.
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
40.
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
41.
Salmonella, sonstige
42.
Shigella sp.
43.
Trichinella spiralis
44.
Vibrio cholerae O 1 und O 139
45.
Yersinia enterocolitica, darmpathogen
46.
Yersinia pestis
47.
andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und
Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2)
Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu
melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung
nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, §
9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3)
Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte
Nachweis zu melden:
1.
Treponema pallidum
2.
HIV
3.
Echinococcus sp.
4.
Plasmodium sp.
5.
Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
6.
Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs.
4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.
§
8
Zur
Meldung verpflichtete Personen
(1)
Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
1.
im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder
anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung
der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt,
in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der
leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde
Arzt verantwortlich,
2.
im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern
und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich
der Krankenhauslaboratorien,
3.
im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen
Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch
einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen lässt,
4.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1 Nr.
36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
5.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
oder Anerkennung erfordert,
6.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche Luftfahrzeugführer
oder der Kapitän eines Seeschiffes,
7.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von Pflegeeinrichtungen,
Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
8.
im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
(2)
Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes,
wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung
gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5
bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3)
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis
vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits
gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen,
bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4)
Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung
zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes durchführen lassen.
(5)
Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
§
9
Namentliche
Meldung
(1)
Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis
8 genannten Personen muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Vorname des Patienten
2.
Geschlecht
3.
Tag, Monat und Jahr der Geburt
4.
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen
Aufenthaltsortes
5.
Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit
im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis,
Typhus abdominalis/ Paratyphus und Cholera
6.
Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33
7.
Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
8.
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
9.
wahrscheinliche Infektionsquelle
10.
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose
Geburtsland und Staatsangehörigkeit
11.
Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
Untersuchungsstelle
12.
Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus
oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung
aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
13.
Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs Monaten
14.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
15.
bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach § 22
Abs. 2.
Bei
den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen beschränkt sich
die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden Angaben.
(2)
Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte
Person muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Vorname des Patienten
2.
Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
3.
Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
4.
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen
Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen
5.
Art des Untersuchungsmaterials
6.
Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
7.
Nachweismethode
8.
Untersuchungsbefund
9.
Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise
des Krankenhauses
10.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
Der
einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf Hepatitis C dem Meldepflichtigen
mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt
ist.
(3)
Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb
von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den
Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des
Absatzes 2 gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt
erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert
werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich
nach deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche
Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes,
so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung,
bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines
Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten
an den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes.
Die dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jeweiligen
Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5)
Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen Daten nur für
seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen. Personenbezogene
Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheitsamt
zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1 Nr. 21 spätestens
jedoch nach drei Jahren.
§
10
Nichtnamentliche
Meldung
(1)
Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss folgende Angaben
enthalten:
1.
im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Verschlüsselung
gemäß Absatz 2
2.
Geschlecht
3.
Monat und Jahr der Geburt
4.
erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
5.
Untersuchungsbefund
6.
Monat und Jahr der Diagnose
7.
Art des Untersuchungsmaterials
8.
Nachweismethode
9.
wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko
10.
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde
11.
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
12.
bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe.
Der
einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben
zu den Nummern 9, 10 und 12 zu unterstützen. Die nichtnamentliche
Meldung nach § 6 Abs. 3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und
11 sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten.
(2)
Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben
des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung
mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird
jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden
in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
(3)
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen beschränkt
sich der Umfang der Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben.
(4)
Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Robert Koch-Institut erfolgen. Es ist ein vom
Robert Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger
zu verwenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs.
3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5)
Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen
vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung verarbeitet und
genutzt werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen.
Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit
bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht unerhebliche
Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen
Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren.
§
11
Übermittlungen
durch das Gesundheitsamt
und
die zuständige Landesbehörde
(1)
Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen,
Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß
den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Falldefinitionen
zusammengeführt und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag
der folgenden Woche, an die zuständige Landesbehörde sowie von
dort innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich
mit folgenden Angaben übermittelt:
1.
Geschlecht
2.
Monat und Jahr der Geburt
3.
zuständiges Gesundheitsamt
4.
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes
und wenn möglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
5.
Art der Diagnose
6.
wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko, Zugehörigkeit
zu einer Erkrankungshäufung
7.
Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde
8.
bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
9.
Aufnahme in einem Krankenhaus.
Für
die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an
das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die Formblätter,
die Datenträger, den Aufbau der Datenträger und der einzelnen
Datensätze. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Berichtigungen
und Ergänzungen früherer Übermittlungen.
(2)
Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 gemeldete
Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie der dem Gesundheitsamt
gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die
Infektionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen
Landesbehörde und der nach § 77 Arzneimittelgesetz jeweils zuständigen
Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung muss,
soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes,
Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung,
bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn
der Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich
das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens
und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige
Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem Robert Koch-Institut
innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfügung.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3)
Die zuständige Behörde übermittelt über die zuständige
Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die gemäß Artikel
4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für
die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer
Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) vorgeschriebenen
Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§
12
Meldungen
an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
(1)
Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, virusbedingtem
hämorrhagischem Fieber, Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie
Fälle von Influenzavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich
an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und diese
unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Robert Koch-Institut
hat die Meldung entsprechend den internationalen Verpflichtungen an die
Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. Das Gesundheitsamt darf
im Rahmen dieser Vorschrift nicht übermitteln
1.
Name, Vorname
2.
Angaben zum Tag der Geburt
3.
Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen
Person
4.
Name des Meldenden.
(2)
Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Abs. 3 der Kommission
der Europäischen Union und den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln.
(3)
Die Länder informieren das Bundesministerium für Gesundheit über
unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung
Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September
1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische
Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1).
§
13
Sentinel-Erhebungen
(1)
Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen
der Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese
Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren
und durchführen zur Ermittlung:
1.
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten
von großer gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind
und die Krankheiten wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen
über Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,
2.
des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist,
sofern dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung
durch diese Krankheitserreger zu bestimmen.
Die
Erhebungen können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen
an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene
Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden,
sind diese zu anonymisieren. Bei den Erhebungen dürfen keine Daten
erhoben werden, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen
Personen erlauben.
(2)
Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwillig teilnehmenden Ärzte,
die verantwortlichen ärztlichen Leiter von Krankenhäusern oder
anderen medizinischen Einrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen
berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem erstellten Formblatt
oder anderem geeigneten Datenträger über die Beobachtungen und
Befunde entsprechend den Festlegungen nach § 14 und übermitteln
gleichzeitig die für die Auswertung notwendigen Angaben zur Gesamtzahl
und zur statistischen Zusammensetzung der im gleichen Zeitraum betreuten
Personen.
(3)
Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständigen Landesbehörden
zu beteiligen.
§
14
Auswahl
der über Sentinel-Erhebungen
zu
überwachenden Krankheiten
Das
Bundesministerium für Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils
zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten
und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden.
Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche
Sentinel-Erhebungen durchführen.
§
15
Anpassung
der Meldepflicht an die epidemische Lage
(1)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in §
6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten
Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder
die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger
auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.
(2)
In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage
des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
(3)
Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung
nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht
nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen.
4.
Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§
16
Allgemeine
Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1)
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren
Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen
vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen
zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden
Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt
werden.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen
Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen
und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke,
Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu
betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus
Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige
Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern
oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet,
den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes
Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel
sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die
über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können,
sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere
über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen
Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen
Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3)
Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die
zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von
in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung
und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder
andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
(4)
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5)
Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen
Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten
Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die
gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für
die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6)
Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes
von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige
Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen,
so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich
zu unterrichten.
(7)
Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen
selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich
hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben.
Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung
aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
(8)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen
1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§
17
Besondere
Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch
die Länder
(1)
Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet
sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit
zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen
Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.
Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von
Gegenständen angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn
andere Maßnahmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände
zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem
Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht
und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegenstände
entseucht, von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden,
so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke,
in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme
durchgeführt ist.
(2)
Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet
ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige
Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten,
die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.
(3)
Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen
1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen,
dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die
zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit
der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung
der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge
notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen
kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem
bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz
1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder
die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung
der Maßnahme dulden.
(4)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16
sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung
entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer
Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen.
(5)
Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung
und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen
und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen
können insbesondere Bestimmungen treffen über
1.
die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten
oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie
der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
a)
den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen
zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
b)
Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,
2.
die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände,
Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen
und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,
3.
die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
a)
die Art und den Umfang der Bekämpfung,
b)
den Einsatz von Fachkräften,
c)
die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,
d)
die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln
und
e)
die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen
Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen
zu lassen,
4.
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des §
16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen.
(6)
§ 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(7)
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
§
18
Behördlich
angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger
übertragenden
Wirbeltieren,
Kosten
(1)
Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen
bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen
(Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung
von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können,
nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen
Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt
gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel
und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen
auf Gesundheit und Umwelt haben.
(2)
Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekanntmachung der
Liste ist bei
1.
Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert Koch-Institut, das die
Wirksamkeit prüft, im Einvernehmen mit
a)
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen
auf die menschliche Gesundheit prüft, und
b)
dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt prüft,
2.
Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren
das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
das die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zugewiesenen Prüfungen
und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Prüfung
prüft, im Einvernehmen
a)
mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, soweit es nach
§ 77 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig
ist, und
b)
mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren
zur Entwesung sowie zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen und
die Auswirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur Feststellung
der Wirksamkeit sind an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung
von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen, soweit
die Mittel oder Verfahren nicht nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind.
Die
Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen
Bundesbehörde oder auf der Grundlage von im Auftrag der zuständigen
Bundesbehörde durchgeführten Sachverständigengutachten erfolgen.
Soweit die Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der
Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind,
erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft.
(3)
Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erheben für Amtshandlungen
nach den Absätzen 1 und 2 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(4)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände der Amtshandlungen nach den Absätzen 1 und 2 näher
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(5)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des
Listungsverfahrens festzulegen.
§
19
Aufgaben
des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
(1)
Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten
und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit
mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen,
deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für
sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und
können im Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des
Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung
der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich
ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer
Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung
von Kostenerstattungsansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet
wird.
(2)
Die Kosten der Untersuchung und Behandlung werden getragen:
1.
von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften Abschnitt
des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, falls die
Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
versichert ist,
2.
im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten
der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen kann; des Nachweises
des Unvermögens bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder
die Gefahr besteht, dass die Inanspruchnahme anderer Zahlungspflichtiger
die Durchführung der Untersuchung oder Behandlung erschweren würde.
Wenn
bei der Untersuchung oder der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit
der Kostenträger noch nicht feststeht, werden die Kosten vorläufig
aus öffentlichen Mitteln übernommen. Der Kostenträger ist
zur Erstattung verpflichtet.
§
20
Schutzimpfungen
und andere Maßnahmen
der
spezifischen Prophylaxe
(1)
Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten Landesgesundheitsbehörden
und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter
informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen
und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer
Krankheiten.
(2)
Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt
Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung
anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer
Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen
Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission
werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten
Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums
für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert
Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können
daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert
Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt
und anschließend veröffentlicht.
(3)
Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen
für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
aussprechen.
(4)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung
der Ständigen Impfkommission und der Spitzenverbände der gesetzlichen
Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern
der Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls die Person
bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
versichert ist. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur
Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten über durchgeführte
Schutzimpfungen getroffen werden.
(5)
Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass
die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten
durchführen.
(6)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung
an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch
schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung
zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein
nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem
Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft
werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei
anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(7)
Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung
nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass
einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten
Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden.
§
21
Impfstoffe
Bei
einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten
Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung
oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen
Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von
den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden
können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§
22
Impfausweis
(1)
Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis
nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird,
eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der
Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle
seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
(2)
Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung
enthalten:
1.
Datum der Schutzimpfung
2.
Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
3.
Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4.
Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5.
Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung
des Gesundheitsamtes.
(3)
Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten
bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls
aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines
Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden
können, hinzuweisen.
§
23
Nosokomiale
Infektionen, Resistenzen
(1)
Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes
Operieren sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut nach § 4
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das
Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen
fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen
Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2)
Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention
nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen
Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen
Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut
veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden
berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten
Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen teil.
5.
Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§
24
Behandlung
übertragbarer Krankheiten
Die
Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten
erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger
nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen
Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend
bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder
Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des §
15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne
der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines
Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren
Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
§
25
Ermittlungen,
Unterrichtungspflichten
des Gesundheitsamtes
bei
Blut-, Organ- oder Gewebespendern
(1)
Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig,
ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener
krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt
die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache,
Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.
(2)
Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der an einer meldepflichtigen
Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert
ist oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit
erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war,
nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ- oder Gewebespender
war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut,
Blutprodukte, Gewebe oder Organe übertragbare Krankheit oder Infektion
handelt, die zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich
über den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die
ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern vermittlungspflichtiger
Organe (§ 9 Satz 2 des Transplantationsgesetzes) hat das Gesundheitsamt
auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte
Koordinierungsstelle, bei sonstigen Organ- und Gewebespendern nach den
§§ 3, 4 oder 8 des Transplantationsgesetzes das Transplantationszentrum,
in dem das Organ übertragen wurde oder übertragen werden soll,
nach den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten.
§
26
Durchführung
(1)
Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25 Abs. 1 gilt
§ 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.
(2)
Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt
vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet
werden, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich
vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen
Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen
und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des
Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial
auf Verlangen bereitzustellen. Darüber hinausgehende invasive Eingriffe
sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit
Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 gilt
nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die
bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur
für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(3)
Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten
ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen
zu gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem
Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt
für erforderlich gehalten wird.
(4)
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
insoweit eingeschränkt.
§
27
Teilnahme
des behandelnden Arztes
Der
behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen
nach § 26 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.
§
28
Schutzmaßnahmen
(1)
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in
den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter
den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen
oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch
Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen
oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen
durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet
werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz
2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit
eingeschränkt.
(2)
Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für
ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.
§
29
Beobachtung
(1)
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider
können einer Beobachtung unterworfen werden.
(2)
Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen
Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und
den
Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 26 Abs. 2 gilt
entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten
des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den
Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle
seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben
und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes
unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu
erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit
im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen
im Sinne von § 36 Abs. 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung
im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
insoweit eingeschränkt.
§
30
Quarantäne
(1)
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an
Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem
Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in
einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung
abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass
sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert
werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen
nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch
ihre Umgebung gefährden.
(2)
Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht
nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen
Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise
durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen
Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider
können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung
abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Das Gesetz
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461), gilt entsprechend.
(3)
Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen
Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden,
die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der
Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere
dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem
Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung
anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende
Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet
und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks
erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten
sowie
die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse
dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt
werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern,
Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet
noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen
dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies
zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief-
und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4)
Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien
Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen
muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung
der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5)
Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das
eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen
Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6)
Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz
1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur
Verfügung stehen.
(7)
Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen,
dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen
und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung
von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung
stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2
sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
§
31
Berufliches
Tätigkeitsverbot
Die
zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter
beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt
auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich
tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
§
32
Erlass
von Rechtsverordnungen
Die
Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die
für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend
sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses
(Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
6.
Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen
§
33
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen
im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend
Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen,
Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige
Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
§
34
Gesundheitliche
Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1)
Personen, die an
1.
Cholera
2.
Diphtherie
3.
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4.
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5.
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6.
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7.
Keuchhusten
8.
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9.
Masern
10.
Meningokokken-Infektion
11.
Mumps
12.
Paratyphus
13.
Pest
14.
Poliomyelitis
15.
Scabies (Krätze)
16.
Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
17.
Shigellose
18.
Typhus abdominalis
19.
Virushepatitis A oder E
20.
Windpocken
erkrankt
oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den
in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-,
Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen
sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil
eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht
mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der
Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die
dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten,
Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen
der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt
auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig
sind.
(2)
Ausscheider von
1.
Vibrio cholerae O 1 und O 139
2.
Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend
3.
Salmonella Typhi
4.
Salmonella Paratyphi
5.
Shigella sp.
6.
enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen
nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber
dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen
die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten,
Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen
der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3)
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft
nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1.
Cholera
2.
Diphtherie
3.
Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4.
virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5.
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6.
ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7.
Masern
8.
Meningokokken-Infektion
9.
Mumps
10.
Paratyphus
11.
Pest
12.
Poliomyelitis
13.
Shigellose
14.
Typhus abdominalis
15.
Virushepatitis A oder E
aufgetreten
ist.
(4)
Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige
für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis
3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person
zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen
1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des
Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5)
Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände
bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen
oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung
hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung
hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird,
oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6)
Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen
1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat
die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt
unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene
Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen,
schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger
anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der
Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts
durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.
(7)
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt
für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen
durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der
aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden
kann.
(8)
Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung
anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten
Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung
bekannt gegeben wird.
(9)
Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger
so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung
besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen
anordnen.
(10)
Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen
sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über
die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach
den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes
und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(11)
Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat
das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu
erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten
über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut
zu übermitteln.
§
35
Belehrung
für Personen in der Betreuung von Kindern
und
Jugendlichen
Personen,
die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-,
Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten
ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger
Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von
zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen
und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die
Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für
die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden
für Dienstherren entsprechende Anwendung.
§
36
Einhaltung
der Infektionshygiene
(1)
Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes
Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen,
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare
Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte,
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler
und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten
legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene
fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen
Überwachung durch das Gesundheitsamt.
(2)
Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen
invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und
Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger
übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt
infektionshygienisch überwacht werden.
(3)
Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs.
2 entsprechend.
(4)
Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige
Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder
in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge,
Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler
aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer
Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme
in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber
oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler
muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme
der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der
Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf
Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme
abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass
nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht
zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt
nicht für Personen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft
für Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches
Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung
des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden.
Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet,
eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich
einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
(5)
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
sowie der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
wird insoweit eingeschränkt.
7.
Abschnitt - Wasser
§
37
Beschaffenheit
von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser,
Überwachung
(1)
Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass
durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2)
Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern
sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung
der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht
zu besorgen ist.
(3)
Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken
einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung
durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung
gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§
38
Erlass
von Rechtsverordnungen
(1)
Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates,
1.
welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen
muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen,
2.
dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das
Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,
3.
welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem
Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage
im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser
durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen
diese vorzunehmen sind,
4.
die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der
Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers für den menschlichen
Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
unterliegen,
5.
in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das
den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder
nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt
zur Verfügung gestellt werden darf,
6.
dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers
für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen
zu informieren ist,
7.
dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener
Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der
Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln
sind und
8.
die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für
den menschlichen Gebrauch analysieren.
In
der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen
an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden.
Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen
handelt.
(2)
Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates,
1.
welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen
muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen,
2.
dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer
Hinsicht zu überwachen sind,
3.
welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem
Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne
der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen
oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese
vorzunehmen sind,
4.
in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das
den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung
gestellt werden darf und
5.
dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel
und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in
einer Liste bekannt gemacht worden sind.
Die
Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser
in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt festgestellt
hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der Technik entsprechen;
das Umweltbundesamt kann für Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 können auch Regelungen über die Anforderungen an sonstiges
Wasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen
nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen
oder Baden bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen werden,
soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz
3 gilt nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG
des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer
(ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976 S. 1).
(3)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umweltbundesamtes
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
§
39
Untersuchungen,
Maßnahmen
der zuständigen Behörde
(1)
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage
oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen
nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene
Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch
die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen,
die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach
§ 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.
(2)
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um
1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen
nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser
für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie
von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von §
37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die
Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§
16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
§
40
Aufgaben
des Umweltbundesamtes
Das
Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen
zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch
Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt
können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen
eingerichtet werden, die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit
hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs.
1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen
abgeben können. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen
obersten Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums
für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamtes nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehörden
können daran teilnehmen.
§
41
Abwasser
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser
so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch
Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des in
Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung
durch die zuständige Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen
nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich
zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung
erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 16 Abs.
1 bis 3 findet Anwendung.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers
durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
kann insoweit eingeschränkt werden.
8.
Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit
Lebensmitteln
§
42
Tätigkeits-
und Beschäftigungsverbote
(1)
Personen, die
1.
an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose,
einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder
E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2.
an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen
die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel
übertragen werden können,
3.
die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische
Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen
nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a)
beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten
Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b)
in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder
zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz
1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen,
die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in
Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern
auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen
Bereich.
(2)
Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2.
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.
Eiprodukte
5.
Säuglings- und Kleinkindernahrung
6.
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder
Auflage
8.
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere
emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
(3)
Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung,
mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre
Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr.
1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz
1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
(4)
Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift
zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine
Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger
verhütet werden kann.
(5)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der
in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische
Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der
menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger
erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung
die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine
auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
§
43
Belehrung,
Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1)
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten
Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten
erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr
als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom
Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und
über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher
und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt
beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben,
dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen
bekannt sind.
Liegen
Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach §
42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden,
wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe
nicht oder nicht mehr bestehen.
(2)
Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe
nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber
oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt,
die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so
hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung
der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4)
Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder
2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten
Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu
belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze
1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(5)
Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung
nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat
die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete
Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und
der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen
vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt
die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
(6)
Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten
Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person
zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die
Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den
Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift
gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen
vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.
9.
Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§
44
Erlaubnispflicht
für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer
Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie
ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf
einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§
45
Ausnahmen
(1)
Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen
Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind,
für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen
und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller
Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur
zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die
angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger
Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die
unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis
durchgeführt werden.
(2)
Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für
1.
Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige
Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung,
Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit
a)
Arzneimitteln,
b)
Medizinprodukten,
2.
Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige
Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht
dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte
zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern
beinhalten.
(3)
Die zuständige Behörde hat Personen für sonstige Arbeiten
zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre
Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht
nach § 44 freizustellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens
zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung
oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung
der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben.
(4)
Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der Absätze
1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausführt,
sich bezüglich der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach den Absätzen
1, 2 oder 3 als unzuverlässig erwiesen hat.
§
46
Tätigkeit
unter Aufsicht
Der
Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der
eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig
ist.
§
47
Versagungsgründe,
Voraussetzungen für die Erlaubnis
(1)
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1.
die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
2.
sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten erwiesen
hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
(2)
Die erforderliche Sachkenntnis wird durch
1.
den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin,
der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul-
oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
2.
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit
Krankheitserregern ist,
nachgewiesen.
Die zuständige Behörde hat auch eine andere, mindestens zweijährige
hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie,
Parasitologie oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach Nummer
2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei dieser Tätigkeit eine gleichwertige
Sachkenntnis erworben hat.
(3)
Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger
zu beschränken und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde
kann Personen, die ein naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium
ohne mikrobiologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul-
oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen
haben oder die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise
erfüllen, eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen, wenn der Antragsteller
für den eingeschränkten Tätigkeitsbereich eine ausreichende
Sachkenntnis erworben hat.
(4)
Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder Bestallung als Arzt,
Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf sich die Erlaubnis nicht auf den
direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die
Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken.
Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag eines
Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Erlaubnis sind, oder
Untersuchungen in Krankenhäusern für die unmittelbare Behandlung
der Patienten des Krankenhauses durchführen.
§
48
Rücknahme
und Widerruf
Die
Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 47 Abs. 1 vorliegt.
§
49
Anzeigepflichten
(1)
Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig aufnehmen will, hat
dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme
anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 muss enthalten:
1.
eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von
der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
im Sinne von § 45,
2.
Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
3.
Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Soweit
die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits
gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen
werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage
des § 46 tätig sind.
(2)
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die Tätigkeiten
im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist aufgenommen werden.
(3)
Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn eine
Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu besorgen ist, insbesondere
weil
1.
für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder
Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
2.
die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
§
50
Veränderungsanzeige
Wer
eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche
Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der
Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen
ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. §
49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für
Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.
§
51
Aufsicht
Wer
eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, untersteht der Aufsicht
der zuständigen Behörde. Er und der sonstige Berechtigte ist
insoweit verpflichtet, den von der zuständigen Behörde beauftragten
Personen Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich
zu machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen,
die Einsicht in diese zu gewähren und die notwendigen Prüfungen
zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§
52
Abgabe
Krankheitserreger
sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an
denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht
eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach §
45 Abs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human-
oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.
§
53
Anforderungen
an Räume und Einrichtungen,
Gefahrenvorsorge
(1)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
1.
über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu
stellenden Anforderungen sowie
2.
über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach
§ 44 zu treffen sind,
zu
erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren
Krankheiten erforderlich ist.
(2)
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung
der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten
Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten
Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte
Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung
oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
10.
Abschnitt - Zuständige Behörde
§
54
Benennung
der Behörde
Die
Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen
Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung
nicht besteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem
Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die
Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene
Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten
Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von
Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz
verzichtet wird.
11.
Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§
55
Angleichung
an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit
dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien
oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, erforderlich ist.
12.
Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§
56
Entschädigung
(1)
Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger,
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern
im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen
Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere
Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2)
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für
die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes
nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt,
soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht
maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3)
Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden
Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).
Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld
und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte,
wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung
verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen
Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts,
so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz
1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der
verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat
erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis.
Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls
bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend
mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das
im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit
oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen
ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen
ist.
(4)
Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten
die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen
auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde
erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während
der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung
nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde
Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben
in angemessenem Umfang.
(5)
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die
zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge
werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde
erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen
Behörde auf Antrag gewährt.
(6)
Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen
nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten
Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die
Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen
Monat zu gewähren.
(7)
Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt
der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen.
Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die
Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen,
gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8)
Auf die Entschädigung sind anzurechnen
1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung
den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer
Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt
wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen
Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung
einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig
unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen
Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der
diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der
Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei
Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie
des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden
Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen
die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch
nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.
(9)
Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die
gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit
und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren
ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet,
den Anspruch für den Bund geltend zu machen.
(10)
Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das
Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung
erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung
verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten
nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
(11)
Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung
bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern
eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten
eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem
nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts
und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung
des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen
Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch
nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen,
so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer
Nachweise verlangen.
(12)
Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss
in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit
Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe
der Entschädigung zu gewähren.
§
57
Verhältnis
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
(1)
Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1
zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung fort. Bemessungsgrundlage für Beiträge sind
1.
bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt,
das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug
von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,
2.
bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert
des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Das
entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige
Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten
Beiträge zu erstatten.
(2)
Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung
zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten
günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für
Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung
nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses
Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen
werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde
erstattet.
(4)
In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt
berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt
worden ist.
(5)
Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums
für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
außer Betracht.
§
58
Aufwendungserstattung
Entschädigungsberechtigte
im Sinne des § 56 Abs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen,
haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf
Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem
Umfang. In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit
ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis
dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.
§
59
Sondervorschrift
für Ausscheider
Ausscheider,
die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als
körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§
60
Versorgung
bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe
(1)
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, die
1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen
und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
durchgeführt worden ist,
eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung
wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender
Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen,
die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen
oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige,
die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige
gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Personen.
(2)
Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden
durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom
8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur
gewährt, wenn der Geschädigte
1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil
oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung
aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
(3)
Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge
einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung,
die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten
Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)
gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden
ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur
geltend machen, wer
1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes
oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel
24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des
§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat
oder nimmt.
(4)
Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1
bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes.
(5)
Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes
herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1
steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels,
einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens
im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6)
Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des
zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz
der Sozialdaten Anwendung.
§
61
Gesundheitsschadensanerkennung
Zur
Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im
Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb
nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens
in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung
der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde
der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des §
60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt
werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende
Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die gesundheitliche Schädigung
nicht Folge einer Impfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen
Prophylaxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
§
62
Heilbehandlung
Dem
Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der
Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische
und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei
der Heilbehandlung notwendig sind.
§
63
Konkurrenz
von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
(1)
Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus einer Schädigung
im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
(2)
Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch
auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der
Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorliegen.
(3)
Bei Impfschäden gilt § 4 Abs.1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
nicht.
(4)
§ 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf
das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete
Land übergeht.
(5)
Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung
der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde
tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs.
2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde
zu erteilen.
(6)
§ 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden,
dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten
Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur
Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort
genannten Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben
je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde,
die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für
die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der
in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4
nicht gelten.
(7)
Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für
Leistungen, die von den Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden
sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
(8)
Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes
wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen
nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen
für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4
und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März
1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach §
19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.
§
64
Zuständige
Behörde für die Versorgung
(1)
Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden
bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren
hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist
befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle
zu übertragen.
(2)
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit
Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
(3)
Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen
besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§
25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
§
65
Entschädigung
bei behördlichen Maßnahmen
(1)
Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände
vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert
werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil
verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung
erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern
oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern
solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. §
254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle
der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle
der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des
gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich
die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen.
Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den
der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte.
Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen
den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich,
in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für
andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen
nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde.
Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
§
66
Zahlungsverpflichteter
(1)
Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das
Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des §
34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit
ausgeübt worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung
nach § 65 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
(2)
Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist
zu gewähren
1.
in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden
verursacht worden ist,
2.
in den Fällen des § 60 Abs. 2
a)
von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens
im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
b)
wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in
dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hat oder
c)
bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen
der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil
oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte
in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
3.
in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits
anerkannte Fälle bleibt unberührt.
(3)
In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das
Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger
zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung
zuständig ist.
§
67
Pfändung
(1)
Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen
können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften
der Zivilprozessordnung gepfändet werden.
(2)
Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche
nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes.
§
68
Rechtsweg
(1)
Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach
den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche
nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3
sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(2)
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der
§§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten
gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für
die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten
nach Satz 1.
(3)
Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes
gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten
gegeben.
13.
Abschnitt - Kosten
§
69
Kosten
(1)
Die Kosten für
1.
die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
2.
die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
3.
die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz
3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind
und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt
wurde,
4.
Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
5.
die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,
6.
die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26,
7.
die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29
und 30,
8.
die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
sind
aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger
gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung
verpflichtet sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht
und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und
38 nach Landesrecht.
(2)
Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht
bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
14.
Abschnitt - Sondervorschriften
§
70
Aufgaben
der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
(1)
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr,
soweit er betrifft
1.
Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr
untergebracht sind,
2.
Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer
1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,
3.
Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in
Manövern und Übungen,
4.
die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr
eine der in § 42 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
5.
Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände
der Bundeswehr,
6.
im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
Die
Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem Standortarzt.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt
zu treffen.
(3)
Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr
zu treffen.
(4)
In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt,
in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr
vorläufige Maßnahmen treffen.
(5)
Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und
die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem
Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig
zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig
zu unterstützen haben.
§
71
Aufgaben
nach dem Seemannsgesetz
Bei
Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes, die an
Bord von Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Tätigkeiten ausüben, obliegen die Belehrungen nach
§ 43 Abs. 1 den nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung
auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.
§
72
Aufgaben
des Eisenbahn-Bundesamtes
Im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste
Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen
dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der
zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen
sind.
15.
Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§
73
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs.
1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz
1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 2 Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum,
eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen
Gegenstand nicht zugänglich macht,
4.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs.
1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz
1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs.
1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz
1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1,
§ 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2
Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8
oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
8.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
9.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte Infektionen oder
das Auftreten von Krankheitserregern nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,
11.
entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer
Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder §
50 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs.
3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine
Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung
benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen
nicht sorgt,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Gesundheitsamt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
18.
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21.
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung
nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz
1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder
5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9
und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden.
§
74
Strafvorschriften
Wer
vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22,
23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs.
1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§
75
Weitere
Strafvorschriften
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs.
1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz
1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit
ausübt,
3.
ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt,
aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
4.
entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3)
Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1
Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer
schwereren Strafe bedroht ist.
(4)
Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person
behandelt.
§
76
Einziehung
Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können
eingezogen werden.
16.
Abschnitt - Übergangsvorschriften
§
77
Übergangsvorschriften
(1)
Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende Erlaubnis
für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen
Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen
oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs.
1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht
selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat und bei der
von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund nach §
47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt
nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes
genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie selbst oder
diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten
beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis
sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes
bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt
haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet
entsprechend Anwendung.
(2)
Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung
nach § 43 Abs. 1.
Artikel
5 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des sechsten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
treten
1.
das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel
2 § 37 dieses Gesetzes,
2.
das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3158),
3.
die Laborberichtsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2819), geändert
durch Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
4.
die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen
spongiformen Enzephalopathien vom 1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1455),
5.
die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
6.
die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
7.
die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 3
des Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropathische hämolytisch-urämische
Syndrom (HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia
coli (EHEC) vom 9. November 1998 (BGBl. I S. 3425)
außer
Kraft.
(2)
Artikel 1 §§ 37, 38 und Artikel 2 § 37 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Auszug
aus Artikel 2 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes
§
37
Änderung
des Bundes-Seuchengesetzes
§
47 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt durch Artikel
17 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
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