Lfd.
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Grenzwert/
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Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder
kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu
untersuchen
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Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
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Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
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Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das
Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst
wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige
Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass
keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens
krankheitserregender Mikroorganismen, z.B. Cryptosporidium, besteht. Über
das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde
über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für
Gesundheit
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Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer
Abgabe von bis 1000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/l außer Betracht
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Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm)
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Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit
Spektralphotometer oder Filterphotometer
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Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung
auf Geruch
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für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
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ohne anormale Veränderung
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Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV
a.F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml
unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser;
1000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in
Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer
Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer
von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende
Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber
einer WasserversorgungsAnlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren
einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der
zuständigen Behörde zu melden
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ohne anormale Veränderung
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Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV
a.F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das
Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. für die Dauer von mindestens
einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu
erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer
WasserversorgungsAnlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen
plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden
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Elektrische
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Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
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Geogen bedingte Überschreitungen
bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im
Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht
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Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
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ohne anormale Veränderung
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Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der
Parameter TOC analysiert wird
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Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen
bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer
Betracht
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nephelometri-
sche
Trübungs-
einheiten
(NTU)
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Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer
oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben einen
plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden
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Wasserstoffionen-Konzentration
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Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die
berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/l CaCO3
nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am
Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei
oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den
Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für in Flaschen oder Behältnisse
abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt
werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur
aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der
Mindestwert niedriger sein
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