Index Neue TrinkwV 2001

Einführung

Mikrobiologie

chemische Beschaffenheit

Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung

Aufbereitung und Desinfektion

Untersuchungen und Anordnungen des Gesundheitsamts

Hauptseite

zurück zum Hauptverzeichnis Trinkwasser

Index NeueVO.Inhaltsverzeichnis

Einführunghtml-Dokument

 Mikrobiologiehtml-Dokument

 Chemiehtml-Dokument

Maßnahmenhtml-Dokument

Aufbereitung

Untersuchungenhtml-Dokument

Anlage 2

(zu § 6 Abs. 2)
 
 

Chemische Parameter

Teil I:
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich
der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
 

Lfd.

 

Nr.

 

 

Parameter

 

Grenzwert 

 

mg/l 

 

 

Bemerkungen

 

 

1

 

Acrylamid

 

 

0,0001

 

Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis

 

 

2

 

Benzol

 

 

0,001

 

 

3

 

Bor

 

 

1

 

 

4

 

Bromat

 

 

0,01

 

 

5

 

Chrom

 

 

0,05

 

Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet

 

 

6

 

Cyanid

 

 

0,05

 

 

7

 

1,2-Dichlorethan

 

 

0,003

 

 

8

 

Fluorid

 

 

1,5

 

 

9

 

Nitrat

 

 

50

 

Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein

 

 

10

 

Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte

 

 

0,0001

 

Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l

 

 

11

 

Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt 

 

 

0,0005

 

Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte

 

 

12

 

Quecksilber

 

 

0,001

 

 

13

 

Selen

 

 

0,01

 

 

14

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

 

 

0,01

 

Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen