Index Neue TrinkwV 2001 Einführung Mikrobiologie chemische Beschaffenheit Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung Aufbereitung und Desinfektion Untersuchungen und Anordnungen des Gesundheitsamts
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Teil II:
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich
der Hausinstallation ansteigen kann
 
Lfd.
 
Nr.
 
Parameter
Grenzwert 
 
mg/l 
 
Bemerkungen
 
1
Antimon
 
0,005
 
2
Arsen
 
0,01
 
3
Benzo-(a)-pyren
 
0,00001
 
4
Blei
 
0,01
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist
 
5
Cadmium
 
0,005
Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
 
6
Epichlorhydrin
 
0,0001
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis
 
7
Kupfer
 
2
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist
 
8
Nickel
 
0,02
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden
 
9
Nitrit
 
0,5
Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden
 
10
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
 
0,0001
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno- (1,2,3-cd)-pyren
 
11
Trihalogenmethane
 
0,05
Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird
 
12
Vinylchlorid
 
0,0005
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis