Lfd.
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Grenzwert
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Grundlage
ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel
7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt
werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten
Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für
den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des
Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen
zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen,
wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am
höchsten ist |
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Einschließlich
der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
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Der
Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet
auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden
Polymers und der angewandten Polymerdosis |
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Grundlage
ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel
7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt
werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19
Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet
kleiner als 7,4 ist |
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Grundlage
ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel
7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt
werden |
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Die
Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration
in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang
des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten
werden |
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Polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe |
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Summe
der nachgewiesenen und mengenmäßig be- stimmten nachfolgenden
Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno- (1,2,3-cd)-pyren |
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Summe
der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des
Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan
und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist
nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l
nicht überschritten wird |
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Der
Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet
auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden
Polymers und der angewandten Polymerdosis |
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