Artikel 1: Die neue Trinkwasserverordnung
(gültig ab 2003)
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Beschaffenheit des Wassers für
den menschlichen Gebrauch
Abschnitt 3: Aufbereitung
Abschnitt 4: Pflichten des Unternehmers / Inhabers
einer Wasserversorgunsanlage
Abschnitt 5: Überwachung
Abschnitt 6: Sondervorschriften
Abschnitt 7: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8: Übergangs und Schlussbestimmungen
Artikel 2: Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3: Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Artikel 1
Verordnung über die Qualität von Wasser
für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG
des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch vom 3. November 1998 (ABI. EG Nr. L 330 S. 32)
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit
vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von
Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch
Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften zu schützen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser
für den menschlichen Gebrauch. Sie gilt nicht für
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des §
2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S.
1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. Mai
2001 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur
Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität
von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich
zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 im Haushalt verwendet
werden, gilt diese Verordnung nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrücklich
Bezug nimmt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist "Wasser für den menschlichen Gebrauch" "Trinkwasser"
und "Wasser für Lebensmittelbetriebe". Dabei ist
a) "Trinkwasser" alles Wasser, im ursprünglichen
Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung
von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen
häuslichen Zwecken bestimmt ist:
- Körperpflege und -reinigung,
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß
mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß
nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt
kommen.
Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines
Aggregatzustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung
auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen
bestimmt ist;
b) "Wasser für Lebensmittelbetriebe" alles Wasser,
ungeachtet seiner Herkunft und seines Aggregatzustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb
für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen
von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch
bestimmt sind, sowie zur Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die
bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
können, verwendet wird, soweit die Qualität des verwendeten Wassers
die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann;
2. sind Wasserversorgungsanlagen
a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden
Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlussnehmer pro
Jahr mehr als 1000 m3 Wasser
für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird,
b) Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1000 m3
Wasser
für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen),
sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen,
c) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für
den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach Buchstabe a oder b an Verbraucher
abgegeben wird;
3. sind Hausinstallationen
die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und
Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für
den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus
einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher
befinden;
4. ist Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung
dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
5. ist zuständige Behörde
die von den Ländern auf Grund Landesrechts
durch Rechtssatz bestimmte Behörde.
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2. Abschnitt Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch
§ 4
Allgemeine Anforderungen
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei
von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis
gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung
und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten
werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen
der §§ 5 bis 7 entspricht.
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und
des § 6 Abs. 1 und 2 oder den nach § 9 oder § 10 zugelassenen
Abweichungen nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen
Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 nicht entspricht,
nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen
nicht zur Verfügung stellen.
§5
Mikrobiologische Anforderungen
(1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen
Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes
nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen
die in Anlage 1 Teil I festgesetzten Grenzwerte für mikrobiologische
Parameter nicht überschritten werden.
(3) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch, das
zum Zwecke der Abgabe in Flaschen oder sonstige Behältnisse abgefüllt
wird, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgesetzten Grenzwerte für
mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.
(4) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter
hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen,
die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können,
oder annehmen; dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung,
erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen
davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion
eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage eine hinreichende Desinfektionskapazität
durch freies Chlor oder Chlordioxid vorhalten.
§ 6
Chemische Anforderungen
(1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen
chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen
die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht
überschritten werden. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil I tritt am
1. Januar 2008 in Kraft. Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gilt
der Grenzwert von 0,025 mg/l. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil II tritt
am 1. Dezember 2013 in Kraft; vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November
2013 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/I; vom 1. Januar 2003 bis zum 30.
November 2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/I.
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser
für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit
nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden,
wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem
Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
möglich ist.
§ 7
Indikatorparameter
Im Wasser für den menschlichen Gebrauch müssen
die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter
eingehalten sein. Die lfd. Nrn. 19 und 20 der Anlage 3 treten am 1. Dezember
2003 in Kraft.
§ 8
Stelle der Einhaltung
Die nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 festgesetzten
Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen
müssen eingehalten sein
1. bei Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden
und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen auf Leitungswegen
bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme
von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen,
2. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle
am Tankfahrzeug,
3. bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse
abgefüllt und zur Abgabe bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung,
4. bei Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet
wird, an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb.
§ 9
Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten
und Anforderungen
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser aus
einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a,
b oder c, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne
des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, die nach § 5 Abs. 2 oder
§ 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten werden oder
die Anforderungen des § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder die Grenzwerte
und Anforderungen des § 7 nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich
zu entscheiden, ob die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung eine Gefährdung
der menschlichen Gesundheit der betroffenen Verbraucher besorgen lässt
und ob die betroffene Wasserversorgung bis auf weiteres weitergeführt
werden kann. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die
für die menschliche Gesundheit, durch eine Unterbrechung der Bereitstellung
oder durch eine Einschränkung der Verwendung des Wassers für
den menschlichen Gebrauch entstehen würden. Das Gesundheitsamt unterrichtet
den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage
unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet die zur Abwendung
der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlichen Maßnahmen
an. In allen Fällen, in denen die Ursache der Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung unbekannt ist, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche
entsprechende Untersuchung an oder führt sie selbst durch.
(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit
zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige
Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage auf zumutbare Weise nicht möglich, so
prüft das Gesundheitsamt, ob eine Weiterführung der betroffenen
Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet
die insoweit erforderlichen Maßnahmen an.
(3): Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen
Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen,
ordnet das Gesundheitsamt die Unterbrechung der betroffenen Wasserversorgung
an. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen
davon sofort zu unterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern
im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute
Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine Möglichkeit
zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers mit Chlor oder
Chlordioxid besteht, oder wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen
verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit
erwarten lassen.
(4) Das Gesundheitsamt ordnet in allen Fällen der
Nichteinhaltung eines der nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 festgesetzten
Grenzwerte oder der Nichterfüllung der Anforderungen des § 5
Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder der Grenzwerte und Anforderungen des §
7 an, dass unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur
Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und dass deren
Durchführung Vorrang erhält. Die Dringlichkeit der Abhilfemaßnahmen
richtet sich nach dem Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden
Grenzwerte und dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit.
(5) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach
Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung für die Gesundheit
der betroffenen Verbraucher unbedenklich ist und durch Abhilfemaßnahmen
gemäß Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben
werden kann, legt es den während dieses Zeitraums zulässigen
Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung der Abweichung
eingeräumte Frist fest. Satz 1 gilt nicht für Parameter der Anlage
1 Teil l lfd. Nr. 1 und 2 und nicht, wenn der betreffende Grenzwert nach
Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 3 oder nach Anlage 2 bereits während der
der Prüfung vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt
mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(6) Gelangt das Gesundheitsamt bei den Prüfungen
nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Nichteinhaltung einer der nach
§ 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht
durch Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann,
die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit
über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen
Gesundheit führt und die Wasserversorgung in dem betroffenen Gebiet
nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann, kann es
zulassen, dass von dem betroffenen Grenzwert in einer von dem Gesundheitsamt
festzusetzenden Höhe während eines von ihm festzulegenden Zeitraums
abgewichen werden kann. Die Zulassung der Abweichung ist so kurz wie möglich
zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsanlagen
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a unterrichtet das Gesundheitsamt
auf dem Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von
diesem benannte Stelle über die getroffene Entscheidung.
(7) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums
prüft das Gesundheitsamt, ob der betroffenen Abweichung mit geeigneten
Maßnahmen abgeholfen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt
nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer
von ihr benannten Stelle die Abweichung nochmals für höchstens
drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3
Nr. 2 Buchstabe a unterrichtet die zuständige oberste 6 Landesbehörde
das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte
Stelle über die Gründe für die weitere Zulassung.
(8) Unter außergewöhnlichen Umständen
kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte
Stelle auf Ersuchen des Gesundheitsamtes dem Bundesministerium für
Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle für Wasserversorgungsanlagen
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a spätestens fünf Monate
vor Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums mitteilen, dass
die Beantragung einer dritten Zulassung einer Abweichung für höchstens
drei Jahre bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
ist. Für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe
b und c kann die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte
Stelle einen dritten Abweichungszeitraum von höchstens drei Jahren
zulassen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist hierüber innerhalb
eines Monats zu unterrichten.
(9) Die Absätze 6 bis 8 gelten für die Zulassung
von Abweichungen von den Grenzwerten und Anforderungen des § 7 entsprechend
mit der Maßgabe, dass das Gesundheitsamt die zuständige oberste
Landesbehörde über die erste und zweite erteilte Zulassung zu
unterrichten hat, und dass für die dritte Zulassung die Zustimmung
der zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich ist.
(10) Die Zulassungen nach den Absätzen 6 und 7 Satz
2 sowie die entsprechenden Mitteilungen an das Bundesministerium für
Gesundheit und die Mitteilungen nach Absatz 8 müssen mindestens die
folgenden Feststellungen enthalten:
1. Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden
Grenzwertes;
2. frühere einschlägige Überwachungsergebnisse;
3. geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro
Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe
betroffen sind oder nicht;
4. geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls
mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit; .
5. Zusammenfassung des Plans für die notwendigen
Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer
Vorausschätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung;
6. erforderliche Dauer der Abweichung und der für
die Abweichung vorgesehene höchstzulässige Wert für den
betreffenden Parameter.
(11) Das Gesundheitsamt hat bei der Zulassung von Abweichungen
oder der Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch durch entsprechende Anordnung sicherzustellen, dass die von der
Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung
von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen
über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in
Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf mögliche eigene Schutzmaßnahmen
hingewiesen wird. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen,
dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine
besondere Gefahr bedeuten könnte, entsprechend informiert und gegebenenfalls
auf mögliche eigene Schutzmaßnahmen hingewiesen werden.
(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten nicht für
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abgabe in Flaschen oder
anderen Behältnissen bestimmt ist.
§10
Besondere Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe
(1) Die zuständige Behörde kann für bestimmte
Lebensmittelbetriebe zulassen, dass für bestimmte Zwecke Wasser verwendet
wird, das nicht die Qualitätsanforderungen der §§ 5 bis
7 oder § 11 Abs. 1 erfüllt, soweit sichergestellt ist, dass die
in dem Betrieb hergestellten oder behandelten Lebensmittel 7 durch die
Verwendung des Wassers nicht derart beeinträchtigt werden, dass durch
ihrer Genuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen
ist. Dies gilt insbesondere für das Gewinnen von Lebensmitteln in
landwirtschaftlichen Betrieben. Die zuständige Behörde kann anordnen,
dass dieses Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte Stoffe
der Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu untersuchen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeugen
zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der Arbeitsgeräte Meerwasser
verwendet werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines
Hafens oder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes
befindet. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile
der Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für die
in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass die
gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere derart beeinträchtigt
werden, dass durch ihren Genuss die menschliche Gesundheit geschädigt
werden kann. Zur Herstellung von Eis darf nur Wasser mit der Beschaffenheit
von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden.
(3) Absatz 1 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel
tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Speiseöle, gewerbsmäßig
hergestellt oder behandelt werden oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig
in den Verkehr bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kühlung
von Kondensatoren in Kühleinrichtungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt.
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3. Abschnitt
Aufbereitung
§11
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
(1) Zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen
Gebrauch dürfen nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium
für Gesundheit in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht
worden sind. Die Liste hat bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten
über die
1. Reinheitsanforderungen,
2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich
eingesetzt werden dürfen,
3. zulässige Zugabemenge,
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im
Wasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten. Sie enthält
ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung.
In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die
Aufbereitungsstoffe spezifiziert; ferner können Verfahren zur Desinfektion
sowie die Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen,
aufgenommen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Liste wird vom Umweltbundesamt
geführt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und
Verfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren
Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Die Liste wird nach Anhörung
der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr
sowie des Eisenbahnbundesamtes sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände
erstellt und fortgeschrieben. Stoffe nach Absatz 1, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig
hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
werden in die in Absatz 1 genannte 8 Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt
festgestellt hat, dass die Stoffe keine vermeidbaren oder unvertretbaren
Auswirkungen auf die Gesundheit haben.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt
worden sind, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben
und anderen nicht zur Verfügung stellen.
§ 12
Aufbereitung in besonderen Fällen
(1) Die in Anlage 6 Spalte b aufgeführten Stoffe
gelten als zugelassen für Zwecke der Aufbereitung, sofern die Aufbereitung
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der
Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im
Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen
bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der
für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden erfolgt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen nur
für den in Anlage 6 Spalte d genannten Zweck verwendet werden. Die
in Anlage 6 lfd. Nr. 1 genannten Aufbereitungsstoffe dürfen nur in
Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt
werden; die in Anlage 6 lfd. Nr. 3 genannten Aufbereitungsstoffe dürfen
nur mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Tabletten dürfen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen
oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutschte Sprache, deutlich
sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlorisocyanurats
in Milligramm,
2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden
Wassers in Liter,
3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung,
die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist
für das desinfizierte Wasser nennt,
4. das Herstellungsdatum. Bei Abgabe von Tabletten aus
Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher
können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden
Handzetteln enthalten sein. Von der Angabe des Herstellungsdatums auf den
Handzetteln kann abgesehen werden.
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4. Abschnitt
Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers
einer Wasserversorgungsanlage
§13
Anzeigepflichten
(1) Soll eine Wasserversorgungsanlage errichtet oder erstmalig
oder wieder in Betrieb genommen werden oder soll sie an ihren Wasser führenden
Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies
auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen
haben kann, oder geht das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage
auf eine andere Person über, so haben der Unternehmer und der sonstige
Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt spätestens
vier Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind
die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei
einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne
oder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen Teil
der Anlage vorzulegen. Soll eine 9 Wassergewinnungsanlage in Betrieb genommen
werden, sind Unterlagen über Schutzzonen oder, soweit solche nicht
festgesetzt sind, über die Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzulegen,
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind. Bei bereits
betriebenen Anlagen sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entsprechende
Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserversorgungsanlage ganz oder teilweise
stillgelegt, so haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage
dies dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. (
2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen
an Bord von nicht gewerblich genutzten Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen.
Für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage,
nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c gilt Absatz 1 nur, soweit daraus Wasser
für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bereitgestellt
wird.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen,
die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, des nicht die Qualität
von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich
zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 installiert
werden, haben diese Anlagen der zuständigen Behörde bei Inbetriebnahme
anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige
unverzüglich zu erstatten. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1, 2
und 5 entsprechend.
§14
Untersuchungspflichten
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben folgende Untersuchungen
des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen
oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für
den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation
übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,
ob die in § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgesetzten
Grenzwerte eingehalten werden,
2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die
in § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten werden,
3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach §
7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen
eingehalten werden,
4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach §
9 Abs. 5 bis 9 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden,
5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen
des § 11 eingehalten werden.
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen
sich nach Anlage 4. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a haben ferner mindestens einmal
jährlich, der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b mindestens alle drei Jahre Untersuchungen
zur Bestimmung der Säurekapazität sowie des Gehalts an Calcium,
Magnesium
und Kalium gemäß § 15 Abs. 2 durchzuführen oder durchführen
zu lassen.
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben regelmäßig
Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen,
oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage,
soweit sie für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch von Bedeutung ist, vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen, um etwaige
Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit
des Wassers für den menschlichen Gebrauch haben können. Soweit
nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind Untersuchungen
des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von 10 § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben das Wasser ferner
auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9
Abs. 1 Satz 4 oder § 20 Abs. 1 zu untersuchen oder untersuchen zulassen.
(4) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an
Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen
Zwecken dienen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
an Bord eines Wasserfahrzeuges sind zur Untersuchung nur verpflichtet,
wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt länger
als zwölf Monate zurückliegt. Sofern die Wasserversorgungsanlage
an Bord eines gewerblich genutzten Wasserfahrzeuges vorübergehend
stillgelegt war, ist bei Wiederinbetriebnahme eine Untersuchung nach Absatz
1 Nr. 1 durchzuführen, auch wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle
weniger als zwölf Monate zurückliegt.
(5) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nicht für Anlagen
zur Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Meerwasser
durch Destillation oder andere gleichwertige Verfahren an Bord von Wasserfahrzeugen,
die von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen und überprüft
werden, sowie für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft-
oder Landfahrzeugen, bei denen Wasser für den menschlichen Gebrauch
aus untersuchungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen übernommen wird.
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben das Wasser auf Anordnung
der zuständigen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, wenn es unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der
menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit
des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; dabei
sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung festzulegen.
§ 15
Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in
Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden. Andere als die
in Anlage 5 Nr. 1 bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet
werden, wenn das Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat, dass die mit
ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der
Technik mindestens gleichwertig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren
ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste
alternativer Verfahren im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht worden
sind.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 5 Nr. 2 und
3 genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend
zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Nr. 2 und
3 genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
haben das Ergebnis jeder Untersuchung unverzüglich schriftlich oder
auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen. Es sind
der Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,
die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und
das bei der Untersuchung angewandte Verfahren anzugeben. Die zuständige
oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige
Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke
oder EDV-Verfahren zu verwenden sind. Der Unternehmer und der sonstige
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift
innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung dem Gesundheitsamt
zu übersenden und das Original ebenso wie die in § 19 Abs. 3
Satz 2 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens
zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges haben, soweit
sie zu Untersuchungen nach den §§ 14 und 20 verpflichtet sind,
eine Kopie der Niederschriften über die Untersuchungen unverzüglich
dem für den Heimathafen des Wasserfahrzeuges zuständigen Gesundheitsamt
zu übersenden.
(4) Die nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
und Abs. 6 Satz 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 und § 20 Abs. 1. und 2 erforderlichen
Untersuchungen einschließlich der Probenahmen dürfen nur von
solchen Untersuchungsstellen 11 durchgeführt werden, die nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System
der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal
jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich
beteiligen, über für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend
qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine
hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben. Die zuständige
oberste Landesbehörde hat eine Liste der im jeweiligen Land ansässigen
Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen,
bekannt zu machen.
(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige
Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt
wird, überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen
des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land niedergelassenen Untersuchungsstellen
erfüllt sind.
§ 16
Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben dem Gesundheitsamt
unverzüglich anzuzeigen,
1. wenn die in § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 in
Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten
worden sind, 2. wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs.
1 oder die Grenzwerte und Anforderungen des § 7 in Verbindung mit
Anlage 3 nicht erfüllt sind,
3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen von Parametern
nicht eingehalten werden, auf die das Gesundheitsamt eine Untersuchung
nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat,
4. wenn die nach § 9 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz
2 oder Abs. 8 oder 9 zugelassenen Höchstwerte für die betreffenden
Parameter überschritten werden,
5. wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden,
die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen können.
Sie haben ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen
des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung
des Wasservorkommens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen
auf die Beschaffenheit des Wassers haben können, dem Gesundheitsamt
unverzüglich anzuzeigen. Vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung
des Gesundheitsamtes nach § 9 über die zu treffenden Maßnahmen
im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die
Abgabe des Wassers für den menschlichen Gebrauch als erlaubt, wenn
nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 eine sofortige Unterbrechung der Wasserversorgung
zu erfolgen hat. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen
zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte,
Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte Abweichungen
von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen
in Kenntnis zu setzen hat.
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder wahrgenommenen
Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 sind der Unternehmer und der sonstige
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe
a oder b verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung
der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder
durchführen zu lassen.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben in den Fällen, in denen
ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Wasser
in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird, dass es den
Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls
unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen
zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber
das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben die verwendeten Aufbereitungsstoffe
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Wasser für
den menschlichen Gebrauch schriftlich oder auf Datenträgern mindestens
wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der
Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer
und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich
zu halten. Sofern das Wasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben
wird, haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b ferner bei Beginn der Zugabe
eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 diesen unverzüglich
und alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich
in den örtlichen Tageszeitungen bekannt zu geben. Satz 3 gilt nicht,
wenn den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar die
Verwendung der Auftbereitungsstoffe schriftlich bekannt gegeben wird.
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3, Nr. 2 Buchstabe c, die dem Wasser für den menschlichen
Gebrauch Aufbereitungsstoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zugeben, haben
den Verbrauchern die verwendeten Aufbereitungsstoffe und ihre Menge im
Wasser für den menschlichen Gebrauch unverzüglich durch Aushang
oder sonstige schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben, sofern das Wasser
aus dieser gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird, bis zum 1.
April 2003 einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen
Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan
muss Angaben darüber enthalten, 1. wie in den Fällen, in denen
nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen
ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren
sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.
Der Maßnahmeplan bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.
§17
Besondere Anforderungen
(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung
von Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Wasser für
den menschlichen Gebrauch dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet
werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen
abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verordnung vorgesehenen
Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern; § 31
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) bleibt unberührt.
Die Anforderung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn bei Planung, Bau
und Betrieb der Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der
Technik eingehalten werden.
(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für
den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, dürfen nicht mit Wasser
führenden Teilen verbunden werden, in denn sich Wasser befindet oder
fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne
des § 3 Nr. 1 bestimmt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 haben die Leitungen
unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich
zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen
von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des §
3 Nr. 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen
oder kennzeichnen zu lassen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im
Sinne des § 1 der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder
an Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S: 66), die
durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung vom 23. August
1976 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist.
[Seitenanfang]
5. Abschnitt
Überwachung
§ 18
Überwachung durch das Gesundheitsamt
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie diejenigen Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus
denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen,
Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen
Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird, hinsichtlich der Einhaltung
der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Werden
dem Gesundheitsamt Beanstandungen einer anderen Wasserversorgungsanlage
nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c oder einer anderen Anlage nach § 13
Abs. 3 bekannt, so kann, diese in die Überwachung einbezogen werden,
sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich
ist.
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz
1 erforderlich ist, sind die Beauftragten des Gesundheitsamtes befugt,
1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen
sowie Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen
befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit
zu betreten,
2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu entnehmen, die Bücher und sonstigen Unterlagen einzusehen und hieraus
Abschriften oder Auszüge anzufertigen,
3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen, insbesondere über
den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,
4. zur Verhütung drohender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort
genannten Zeiten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere
die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14 und
20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage
sowie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit
solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit
sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die
in Absatz 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Fahrzeuge sind verpflichtet, 1. die die Überwachung durchführenden
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen, die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen,
Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben
zu ermöglichen, 2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 19
Umfang der Überwachung
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat
das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die
dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch
die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage einschließlich der
dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind,
der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung
von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
Für den Untersuchungsumfang gilt § 14 Abs. 1, für das Untersuchungsverfahren
§ 15 Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse
§ 15 Abs.3 Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle §
15 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung
von Wasserproben nach Absatz 1 Satz 2 nicht selbst durchführt, muss
es diese durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde
zu diesem Zweck bestellte Stelle durchführen lassen. Das Gesundheitsamt
kann sich statt dessen auf die Überprüfung der Niederschriften
(§ 15 Abs. 3) über die Untersuchungen nach § 14 beschränken,
sofern der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
diese in einer nach Satz 1 bestellten und vom Wasserversorgungsunternehmen
unabhängigen Stelle haben durchführen lassen. Bei Wasserversorgungsanlagen
an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(3) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer
Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift sind dem
Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auszuhändigen.
Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz
1 sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung
während eines Zeitraums von vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen
Beanstandungen gegeben hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung
in größeren Zeitabständen, die jedoch zwei Jahre nicht
überschreiten dürfen, durchführen. Bei Wasserversorgungsanlagen
an Bord von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Satzes 3 mindestens
einmal jährlich, bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wassertransportbooten
mindestens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Wasserversorgungsanlagen
an Bord von Luft- und Landfahrzeugen sowie an Bord von nicht gewerblich
genutzten Wasserfahrzeugen bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen
Zeitabständen es die Maßnahmen durchführt. Die Maßnahmen
dürfen vorher nicht angekündigt werden.
(5) Das Gesundheitsamt kann, bei Wasserversorgungsanlagen
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a die Anzahl der Probenahmen für
die in Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 genannten Parameter verringern, wenn
1. die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei
aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und
erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgesetzten Grenzwerte
und Anforderungen sind und
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten
sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Wassers für den
menschlichen Gebrauch auswirken können. Die Mindesthäufigkeit
der Probenahmen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4
Teil II genannten Anzahl betragen.
(6) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von §
3 Nr. 2 Buchstabe b bestimmt das Gesundheitsamt, welche Untersuchungen
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind und in 15 welchen
Zeitabständen sie zu erfolgen haben; wobei die Zeitabstände nicht
mehr als drei Jahre betragen dürfen.
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2
Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne
des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, hat das Gesundheitsamt im Rahmen
der Überwachung mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil
II zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist,
dass sie sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können.
Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm
auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.
§ 20
Anordnungen des Gesundheitsamtes
(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung
einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen
Gebrauch erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen
und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu lassen haben,
2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen
Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen
haben,
3. die Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 bis 4 und
Abs. 6 a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,
b) an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen oder
durchführen zu lassen haben,
4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen
haben zur Feststellung, a) ob andere als die in Anlage l genannten Mikroorganismen,
insbesondere Salmonella spec., Pseudomonas aeruginosa, Legionella spec.,
Campylobacter spec., enteropathogene E. coli, Cryptosporidium parvum, Giardia
lamblia, Coliphagen oder enteropathogene Viren in Konzentrationen im Wasser
enthalten sind, b) ob andere als die in den Anlagen 2 und 3 genannten Parameter
in Konzentrationen enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit besorgenlassen,
5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich
sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung
der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen
1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7
in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte
und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet und um künftigen
Verunreinigungen vorzubeugen.
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für
den menschlichen Gebrauch an andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben,
so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer oder sonstige Inhaber
die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen
zu lassen hat.
(3) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung
der in den §§ 5 bis 7 festgesetzten Grenzwerte oder Anforderungen
auf die Hausinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen
ist, so kann das Gesundheitsamt anordnen, dass
1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die
aus der Nichteinhaltung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen
Gefahren auszuschalten oder zu verringern und
2. die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche
Abhilfemaßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Wassers,
die sie vornehmen sollten, angemessen zu unterrichten und zu beraten sind.
Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer und den
sonstigen Inhaber der Anlage der Hausinstallation über mögliche
Abhilfemaßnahmen zu beraten und kann diese erforderlichenfalls anordnen;
das Gesundheitsamt kann ferner anordnen, dass bis zur Behebung der Nichteinhaltung
zusätzliche Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken
ergriffen werden, die zum Schutz des Verbrauchers erforderlich sind.
§ 21
Information der Verbraucher und Berichtspflichten
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr.2 Buchstabe a oder b haben den Verbraucher durch
geeignetes und aktuelles Informationsmaterial. über die Qualität
des ihm zur Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen
Gebrauch auf der Basis der Untersuchungsergebnisse nach § 14 zu informieren.
Dazu gehören auch Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe
und Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die
Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich
sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe c haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen
Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt bis zum 15 März
für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr benannten Stelle die über die
Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers
nach Absatz 3 erforderlichen Angaben für Wasserversorgungsanlagen
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a. Die zuständige oberste Landesbehörde
kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem
elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten
Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige
oberste Landesbehörde leitet ihren Bericht bis zum 15. April dem Bundesministerium
für Gesundheit zu.
(3) Für die Berichte nach Absatz 2 ist das von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 13 Abs. 4
der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität
von Wasser für den menschlichen Gebrauch festzulegende Format einschließlich
der dort genannten Mindestinformationen zu verwenden. Das Format wird im
Bundesgesundheitsblatt vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht.
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6. Abschnitt
Sondervorschriften
§ 22
Aufgaben der Bundeswehr
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr
sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in
der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der
Bundeswehr.
§ 23
Aufgaben des Eisenbahnbundesamtes
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen
des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen sowie
für ortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem
Eisenbahnbundesamt.
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7. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Straftaten
(1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes
wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b oder Buchstabe c, soweit
daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne von § 18 Abs.
1 Satz 1 bereitgestellt wird, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Wasser als Wasser für den menschlichen
Gebrauch abgibt oder anderen zur Verfügung stellt. (2) Wer durch eine
in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs.
1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in §
7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet,
ist nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 eine hinreichende
Desinfektionskapazität nicht vorhält,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1
Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 6 Satz 2 oder § 20 Abs.
1 oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 5, jeweils auch
in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4. entgegen § 14 Abs. 1 eine Untersuchung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt,
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 oder 5 eine Kopie
nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine
dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung
durchführt,
8. entgegen § 16 Abs. 2 eine Untersuchung oder eine
Sofortmaßnahme nicht oder, nicht rechtzeitig durchführt und
nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
9. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs
Monate zugänglich hält,
10. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 einen
Aufbereitungsstoff oder dessen Menge im Wasser nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bekannt gibt,
11. entgegen § 16 Abs. 6 Satz 1 einen Maßnahmeplan
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,
12. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage
mit einem dort genanntem Wasser führenden Teil verbindet,
13. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung
oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet
oder
14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt
oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt.
[Seitenanfang]
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung Untersuchungen
des Wassers für den menschlichen Gebrauch durchgeführt oder durchführen
lassen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, kann das Gesundheitsamt
bei der Berechnung des in § 19 Abs. 5 genannten Zeitraums einen vor
Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum von zwei Jahren berücksichtigen.
(2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Prüfungen im Rahmen der Überwachung durchgeführt, die denen
dieser Verordnung vergleichbar sind, kann bei der Berechnung der in §
19 Abs. 4 genannten Zeiträume ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung
liegender Zeitraum berücksichtigt werden.
[Seitenanfang]
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
§1
Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August
1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S.1728), wird wie folgt geändert: 1.
In § 11 Abs. 3 werden die Wörter "in § 2 in Verbindung mit
Anlage 2" durch die Wörter "in § 6 in Verbindung mit Anlage 2"
ersetzt. 2 § 17 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: "a)
entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder
Tafelwasser,". 19 3: In § 18 werden die Wörter "gelten §
4 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2" durch die Wörter
"gilt § 15" ersetzt.
§2
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
§ 2 Nr. 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2008) wird wie folgt gefasst: "4. Wasser: Wasser
im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung vom 21.
Mai 2001 (BGBl. I S. 959); § 10 der Trinkwasserverordnung bleibt unberührt."
[Seitenanfang]
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 1 S. 227), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S.1728), außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 2001
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft Renate Künast
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