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Die
neue Trinkwasserverordnung [TrinkwV,
2001]
Wesentliche
Änderungen gegenüber der alten VO
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Maßnahmen
bei Nichteinaltung der TrinkwV (§ 9)
NeueTrinkwasserverordnung
2001
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Zentrale
zuständige Behörde: GESUNDHEITSAMT (GA)
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Meldung
an GA: Nichteinhaltung von Grenzwerten und Maßnahmen zur Wiederherstellung
der Trinkwasserqualität
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Stillegung
einer Wasserversorgungsanlage ohne Wenn und Aber: Wenn Escherichia
coli oder Enterokokken nachgewiesen werden und durch Desinfektion mit Chlor
oder Chlordioxid das Problem nicht behoben werden kann. Ebenfalls wenn
chemische Stoffe im Wasser enthalten sind, die eine akute Gefährdung
der Gesundheit erwarten lassen.
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Dann:
Pflicht des Versorgers, die Trinkwasserversorgung anderweitig sicherzustellen
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Unmittelbar
drohender Gefahr: Meldung durch Versorger an GA und Einleitung von
Maßnahmen ohne Rücksprache mit GA, ansonsten erst Anordnung
des GA abwarten
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Nachweis
von coliformen Bakterien: 30 d Zeit bis zur Einhaltung des Grenzwertes
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Ausnahmen:
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Befristetet:
Bei Überschreitung chem. Parameter Anl. 2 und
3, wenn keine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist
und die Wasserversorgung nicht auf andere Art und Weise sichergestellt
werden kann.
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Wenn
Abweichung länger als 30 d anhält: Meldung an oberste Landesbehörde
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Abweichungen
von Anlage 2: Wasserversorgungsanlagen,
aus denen mehr als 1000m3
Wasser pro Jahr abgegeben werden: Ausnahmen durch das GA für 3 Jahre,
durch die oberste Behörde nochmals 3 Jahre und durch die EU-Kommission
nochmals weitere 3 Jahre zulässig
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Abweichungen
von Anlage 3: GA kann 2x je 3 Jahre zulassen,
dann oberste Behörde weitere 3 Jahre
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Kleinanlagen
und Hausinstallation: Sowohl für Anlage 2 als auch 3: 2x je 3
Jahre Ausnahmen durch GA, dann 3 Jahre durch oberste Behörde.
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Insgesamt
nach 9 Jahren aber immer Schließung nötig, wenn Grenzwerte nicht
eingehalten werden!
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NeueTrinkwasserverordnung
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