NeueTrinkwasserverordnung
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NeueTrinkwasserverordnung
 
Die neue Trinkwasserverordnung [TrinkwV, 2001]
Wesentliche Änderungen gegenüber der alten VO
Aufbereitung
 
Maßnahmen bei Nichteinaltung der TrinkwV (§ 9)
NeueTrinkwasserverordnung 2001
 



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  • Zentrale zuständige Behörde: GESUNDHEITSAMT (GA)
 
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  • Meldung an GA: Nichteinhaltung von Grenzwerten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität
  • Stillegung einer Wasserversorgungsanlage ohne Wenn und Aber: Wenn Escherichia coli oder Enterokokken nachgewiesen werden und durch Desinfektion mit Chlor oder Chlordioxid das Problem nicht behoben werden kann. Ebenfalls wenn chemische Stoffe im Wasser enthalten sind, die eine akute Gefährdung der Gesundheit erwarten lassen.
  • Dann: Pflicht des Versorgers, die Trinkwasserversorgung anderweitig sicherzustellen 
  • Unmittelbar drohender Gefahr: Meldung durch Versorger an GA und Einleitung von Maßnahmen ohne Rücksprache mit GA, ansonsten erst Anordnung des GA abwarten
  • Nachweis von coliformen Bakterien: 30 d Zeit bis zur Einhaltung des Grenzwertes
 
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Ausnahmen:
  • Befristetet: Bei Überschreitung chem. Parameter Anl. 2 und 3, wenn keine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist und die Wasserversorgung nicht auf andere Art und Weise sichergestellt werden kann.
  • Wenn Abweichung länger als 30 d anhält: Meldung an oberste Landesbehörde
  • Abweichungen von Anlage 2: Wasserversorgungsanlagen, aus denen mehr als 1000m3 Wasser pro Jahr abgegeben werden: Ausnahmen durch das GA für 3 Jahre, durch die oberste Behörde nochmals 3 Jahre und durch die EU-Kommission nochmals weitere 3 Jahre zulässig
  • Abweichungen von Anlage 3: GA kann 2x je 3 Jahre zulassen, dann oberste Behörde weitere 3 Jahre
  • Kleinanlagen und Hausinstallation: Sowohl für Anlage 2 als auch 3: 2x je 3 Jahre Ausnahmen durch GA, dann 3 Jahre durch oberste Behörde.
  • Insgesamt nach 9 Jahren aber immer Schließung nötig, wenn Grenzwerte nicht eingehalten werden!
 
   
   
   



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©|Autor & Webmaster: Hartmut Willmitzer||
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