Index NeueVO. | Einführung | Mikrobiologie | Chemie | Maßnahmen | Aufbereitung | Untersuchungen |
Wesentliche Änderungen gegenüber der alten VO |
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NeueTrinkwasserverordnung 2001 |
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Die mikrobiologischen Grenzwerte sind in Anlage 1 festgesetzt. Darüber hinaus sind zwei Parameter (Clostridium perfringens und Koloniezahl) Indikatorparameter gem. Anlage 3 (§ 7). | |
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Neu ist, dass die Einhaltung des Grenzwertes für Enterokokken durch regelmäßige Untersuchungen nachzuweisen ist und dass die zu bestimmenden Enterokokken vier streng fäkale Vertreter sind (nicht mehr Fäkalstreptokokken). | |
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Neu ist auch, dass die Regelung der alten Verordnung, dass der Grenzwert für coliforme Bakterien als eingehalten gilt, wenn 95 % der 100 ml - Proben colifrei sind, wegfällt. | |
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Der
periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen
in zentralen Erwärmungsanlagen der
Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Dabei werden folgende Richtgrößen vorgeschlagen: > 100 Legionellen / ml == > extreme Gefahr, Sperrung der Anlage > 10 Legionellen/ ml == > Gefahr, Duschverbot, Sanierung nötig > 1 Legionelle/ ml == > geringe Gefahr, kein akuter Handlungsbedarf, Nachkontrolle nach 14 Tagen |
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Clostridium
perfringens (Indikatorparameter) muss bestimmt werden, wenn das Wasser
von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst
wird. Wird der Grenzwert (0 in 100 ml) nicht eingehalten, veranlasst die
zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen,
dass keine Gefährdung der menschlichen Ge-sundheit auf Grund eines
Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium,
besteht. Gegenwärtig wird noch die Verwendung von m-CP-Agar
zur Bestimmung empfohlen wobei sich abzeichnet, dass zukünftig TSC-Agar
vorgeschlagen wird.
Für
die neu als Indikatorparameter hinzugekommene Koloniezahl gilt:
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==> | Weiterhin ist neu, dass die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser, welches in Flaschen abgefüllt wird, verschärft wurden (Anl. 1, Teil II). | |
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