NeueTrinkwasserverordnung
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Die neue Trinkwasserverordnung [TrinkwV, 2001]
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Chemische Anforderungen und Radioaktivität (§ 6)
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Die chemischen Anforderungen nach § 6 sind in der Anlage 2 zu finden. |
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Neu ist, dass beide Teile (I und II) der Anlage 2 zukünftig als periodische Untersuchung durchzuführen sind. |
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Teil II der Anlage 2 beinhaltet Kriterien, deren Konzentration sich im Leitungsnetz erhöhen kann. Hinzugekommen sind: - Benzo-(a)-pyren Für Antimon, Blei, Nickel und PAK wurden die Grenzwerte abgesenkt, wobei für Blei Übergangsbestimmungen bis zum 1. 12. 2013 gelten. Für Nitrit gilt am Zapfhahn der 0,5 mg/l-Grenzwert, während am Wasserwerksausgang 0,1 mg/l NO2 eingehalten werden müssen. Weiterhin gilt für Nitrat und Nitrit:Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. |
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Anlage 3 beinhaltet die Indikatorparameter, welche die Anlage 4 der alten VO ersetzt. Neu sind Clostridium perfringens (vgl. Mikrobiologie), Geschmack, Koloniezahl (22 und 36 °C - vgl. Mikrobiologie ), TOC, Tritium und Gesamtrichtdosis. |
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Was ist Bq?: Becquerel
Was ist Dosis?: Was ist Sievert? Was ist Tritium? |
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NeueTrinkwasserverordnung |
©|Autor &
Webmaster: Hartmut Willmitzer|
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