NeueTrinkwasserverordnung
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NeueTrinkwasserverordnung
 
Die neue Trinkwasserverordnung [TrinkwV, 2001]
Wesentliche Änderungen gegenüber der alten VO
 
 
Untersuchungen und Anordnungen des Gesundheitsamts
(§§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21)
NeueTrinkwasserverordnung 2001
 



=> Anlage 5 der alten VO wird gestrichen während die Anlage 4 zu § 14 den Umfang der routinemäßigen und periodischen Untersuchungen festlegt.  
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Die bisher "laufenden" Untersuchungen werden "routinemäßige" Untersuchungen. Diese Untersuchungen umfassen vor allem die mikrobiologischen gem. Anlage 1 und die Indikatorparameter gem. Anlage 3. Die Häufigkeit richtet sich nach der Wasserabgabemenge, aber nicht mehr pro Jahr sondern pro Tag:
  • 3 - 1000 m3/d => 4 x Routine/a
  • < 3 m3/d => Festlegung durch das Gesundheitsamt nach § 19, Abs. 6
 
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In periodischen Untersuchungen nach Anlage 4 (§ 14) werden untersucht:
  • chemische Parameter nach Anlage 2
  • mikrobiologische und Indikatorparameter nach Anlage 1 und 3 (sofern nicht Bestandteil der Routineuntersuchungen!)
 
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Häufigkeit periodischer Untersuchungen:
  • 3 - 1000 m3/d => 1x/a
  • > 1000 => gestaffelt nach  Abgabemenge + zusätzliche Untersuchungen
 
=> Wenn Grenzwerte  d e u t l i c h  unterschritten werden, können die Untersuchungen reduziert werden, aber nicht unter die Hälfte der nach Anlage 4 notwendigen Untersuchungen.  Für einzelne Parameter kann es jedoch eine Befreiung für überschaubare Zeiträume (z. B. 5 Jahre) geben, wenn eine Grenzwertüberschreitung nicht zu erwarten ist.  

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Sog. "besondere" Untersuchungen der alten VO (Anlage 5) werden nicht mehr erfasst. Besondere Anordnungen kann das Gesundheitsamt jedoch nun nach § 20 Abs. 1 TrinkwV 2001 treffen, wenn es in Einzelfällen erforderlich ist, um die Gesundheit zu schützen. Dies betrifft sowohl Parameter, Messstellen als auch Untersuchungsfrequenzen (z. B. Cryptosporidien, Legionellen oder andere Parameter). 

Im Rahmen der regelmäßigen Prüfung von WV-Anlagen durch das Gesundheitsamt (§ 19) können ebenfalls Beprobungen und Untersuchungen vorgenommen werden, wobei dies durch ein vom WVU unabhänigen Labor geschehen muss (entsprechende Qualifizierungen gem. Anlage 5 vorausgesetzt).

Die großen Prüfungen und Begehungen der Wasserversorgungsanlagen incl. der Schutzzonen durch das Gesundheitsamt erfolgen zukünftig jährlich (§ 19). Die Kontrollen gem. § 20 der alten VO entfallen. Bei guten Qualitäten und keinen Beanstandungen reicht eine Kontrolle alle 2 Jahre. Eine Ausdehung auf 3 - 5 Jahre ist dann aber nicht mehr möglich!

 



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